Ursache und Wirkung – Schadenshaftung und Verantwortung für Folgen übertragen
Weltweit ist es in den Ländern geregelt, dass Schadensverursacher haften. Warum aber wird das meist nicht angewandt, sondern nur an den Symptomen rumgedoktert, anstatt die Ursachen zu beseitigen? Warum gilt Schadenshaftung und Verantwortung für Folgen nur für die Kleinen und nicht generell? Leben Konzerne, Politik & Co. im rechtsfreien Raum?
Wer durch sein Wirken auf die Umwelt oder die Gesellschaft dort Schäden verursacht soll auch dafür haften. Und wenn wir das beachten erhalten wir endlich gesunde Kreisläufe oder vermeiden Schäden bereits zu Beginn. Das Gleiche muss auch für Gefahren gelten. (Deutschland BGB § 823 sowie StGB)
Energie: wer Kohlendioxid verursacht soll auch für deren Beseitigung oder Vermeidung Verantwortung tragen und das nicht der Gesellschaft überlassen. Dann würde z.B. entweder der Übergang zu grünen Energien von den Konzernen wesentlich schneller funktionieren oder sie müssten ihr CO2 auffangen und damit etwas Sinnvolles anfangen. Wer Atommüll produziert muss auch die vollständigen Kosten für deren Beseitigung tragen (Atomendlager)
Wir brauchen keine Verbote oder komplizierte Gesetze, wenn wir nach dem Prinzip der Schadens- bzw. Verantwortungshaftung vorgehen.
Müll und sonstige Produkte: wer potenziellen Müll oder sonstige Produkte produziert oder in Verkehr bringt muss von Anfang an dafür die Verantwortung tragen, dass er die Umwelt nicht schädigt oder für die Schadensfolgen aufkommt. Ergebnis:
- es entsteht eine funktionierende Kreislaufwirtschaft (z.B. bei Plastikmüll)
- es wird gar nicht erst produziert, da zu teuer, wenn diese Verantwortung übertragen wird
- es wird bereits beim Entwurf der Produkte auf die 100%-ige Recyclebarkeit einschließlich eines Systems des Sammelns und der Rückführung geachtet. Erste Ansätze dazu gibt es zum Batterierecycling.
Z.B. müsste zu jedem PKW-Modell eine Anleitung entwickelt werden, wie kostengünstig der PKW nach der Nutzungsdauer zerlegt und die Einzelteile recycelt werden kann und wie das System der Rückführung der Einzelteile in die Recyclingproduktion aussieht (ähnlich der Ersatzteilversorgung, die ja auch funktioniert). Das sollte für alle Produkte gelten!
Vor dem Recycling sollte jedoch die möglichst einfache und kostengünstige Reparierbarkeit (Service) stehen (z.B. Elektromotor: die Möglichkeit, abgenutzte Kohlen zu wechseln anstatt den gesamten Motor auszusondern).
Rohstoffe: wer Rohstoffe aus der Natur gewinnt muss dafür haften und die Kosten dafür bereits hinterlegen, so dass nach Abschluss der Rohstoffgewinnung das Gebiet in einen renaturiertem Zustand versetzt werden kann. Wobei auch während der Produktion der Erhalt der Natur im Umfeld erste Priorität haben muss. Vergiftete Flüsse sind ein Verbrechen an der Natur und den Menschen, die dort leben und muss auch als Verbrechen geahndet werden.
Landwirtschaft: wer Schäden an der Natur verursacht muss auch für deren Beseitigung verantwortlich sein oder dafür haften. (z.B. Insektensterben, Bodenerosion, Wasserverschmutzung, Artensterben)
Der Landwirt entscheidet, wie er seine Böden und Pflanzen bearbeitet und solche Schäden vermeidet, nicht der Chemiekonzern. Der Landwirt entscheidet, also haftet er! Das Gleiche trifft auf die Tierproduktion zu. Wer durch den Einsatz von zu vielen Antibiotika multiresistente Keime züchtet muss zur Verantwortung gezogen werden. Usw. usf.
Bebauung und Bewirtschaftung von Grundstücken und Flächen: Produktionshallen, Lagerhallen, Straßen, Wohnhäuser usw. Bereits bei der Planung müssen die Kosten für einen Abriss und der Renaturierung bei Ende der Nutzungszeit kalkuliert und vor Baubeginn staatlich hinterlegt werden.
Politik: Auch wer hier Schaden verursacht sollte dafür persönlich haften und sich nicht hinter seinem Amt, seiner Partei oder sonst wem verstecken dürfen. (Bundesverkehrsminister Scheuer & Co., Abgasskandal u.v.a.m.)
Wichtig bei allem ist, dass die Kosten vom ersten Tag der Veränderung des Grundstückes, der Vermarktung bzw. Nutzung an getragen werden. Es macht keinen Sinn, einem bankrotten Unternehmen oder einem verstorbenen Hausbesitzer die Kosten zu übertragen für den Abriss des Hauses oder die Beseitigung der Schäden. Diese Folgekosten müssen vorher staatlich hinterlegt werden. Es kann nicht sein, dass die Gesellschaft für die Beseitigung von Ruinen, Altbauten oder Altlasten aufkommt wie z.B. beim Atomendlager oder der Klimaschäden. Unser § 823 BGB oder das StGB z.B. müssen auch für solche zu erwartenden Schäden in Anwendung gebracht werden.